Im Gegensatz zu dem, was an der Delegiertenversammlung des SLC/CCC 2024 in Martigny mitgeteilt wurde, wurde die Frist für die Umsetzung dieser neuen Anforderung auf den 1. Juli 2024 und nicht auf den Juli 2025 festgelegt.
Delegiertenversammlung der SKG, 27. April 2024, Winterthur verabschiedete :
Ergänzung Art. 3.2.1 ZRSKG, neuer Absatz 2,mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024.
Die zur Zucht vorgesehenen Hunde müssen über eine FCI-anerkannte Ahnentafel verfügen. Hunde in Schweizer Besitz müssen vor dem ersten Zuchteinsatz in der Schweiz im SHSB eingetragen sein. Für alle zur Zucht eingesetzten Hunde muss das DNA-Profil bei der Stammbuchverwaltung des SKG hinterlegt sein. Systematik und Umgang mit DNA-Profilen werden in einem separaten Reglement geregelt, welches der AKZVT erstellt und der Zentralvorstand bewilligt. Eine Selektion aller zur Zucht vorgesehenen Hunde auf Gesundheit, Verhalten und Exterieur ist obligatorisch.
Für Hunde, die vor dem 1. Juli 2024 zur Zucht zugelassen wurden, gilt diese Anforderung nicht.